Berufungsantwort Rz. 4 ff.). Während die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwar hinsichtlich der geltend gemachten Kopf- und Nackenschmerzen, nicht jedoch hinsichtlich der depressiven Episode bejaht, indessen die Adäquanz des Unfalls für sämtliche Beschwerden verneint hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6 und 7), ist nach Auffassung des Obergerichts der Beweis für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden insgesamt nicht erbracht.