Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat der Geschädigte, der einen Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach Art. 58 Abs. 1 SVG belangen will, insbesondere zu beweisen, dass der Schaden durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursacht worden ist. Soweit der natürliche Kausalzusammenhang – wie vorliegend – nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit erbracht werden kann, genügt es, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4.2.1).