4.2. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung setzt voraus, dass zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis – vorliegend dem Verkehrsunfall vom 24. November 2009 –, der Körperverletzung sowie der immateriellen Unbill ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht. Das ist der Fall, wenn die vorerwähnten Haftungsvoraussetzungen in einem Bedingungsverhältnis (natürliche Kausalität) und einem Zurechnungsverhältnis (adäquate Kausalität) stehen.