Die Beklagte stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass der Kläger heute an chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Sie bestreitet jedoch im Wesentlichen, dass der Kläger durch den Unfall eine Hirnerschütterung und eine HWS-Distorsion erlitten habe (Klageantwort Rz. 6 und 17a) und macht geltend, dass ihm der Nachweis einer schweren, dauerhaften sowie unfallkausalen Beeinträchtigung nicht gelinge (Klageantwort Rz. 21).