3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger am 24. November 2009 als Beifahrer von C. an einem Autounfall beteiligt war, bei welchem sein Fahrzeug, das mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-50 km/h unterwegs war, mit jenem der Unfallverursacherin D. seitlich-frontal kollidierte. Dabei drehte sich das Fahrzeug von C., in dem auch der Kläger sass, um 180 Grad und kam auf der Strasse zum Stillstand.