Wer Genugtuung aus Art. 47 OR beansprucht, hat die immaterielle Unbill, die widerrechtliche Handlung, den Kausalzusammenhang sowie das Verschulden zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1), wobei bei einer Kausalhaftung – wie sie vorliegend im Raum steht – kein Verschulden vorausgesetzt ist (BGE 123 III 204 E. 2e). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG).