3. 3.1. Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeugs, wenn durch dessen Betrieb ein Mensch getötet, verletzt oder ein Sachschaden verursacht wird. Sowohl die Art und der Umfang des geschuldeten Schadenersatzes als auch die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (vgl. Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Wer Genugtuung aus Art.