haftpflichtrechtlichen Kausalzusammenhang, das Verbot des überspitzen Formalismus sowie verschiedene weitere Verfahrensrechte des Klägers und damit Bundesrecht verletzt, indem sie entgegen der bundesgerichtlichen Schleudertraumarechtsprechung gemäss BGE 117 V 369 bzw. BGE 134 V 109 und BGE 119 V 355 für die Prüfung des Kausalzusammenhangs nicht am «bunten Beschwerdebild» als Ganzem, sondern an den einzelnen Beschwerden angeknüpft und die sozialversicherungsrechtlichen Adäquanzkriterien ins Privatrecht übertragen habe. Im Ergebnis habe die Vorinstanz das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Unrecht verneint (vgl. Berufung Rz. 31 ff.).