2.2. Der Kläger beantragt mit Berufung die Gutheissung der Klage, eventualiter die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt insofern unrichtig erstellt, als dass sie zu Unrecht vom gerichtlich erstellten Gutachten abgewichen sei und das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) beim Kläger verneint habe. Andererseits habe sie die Bestimmungen über den -7-