Das fragliche Unfallereignis sei unter diesen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet, entsprechende Beschwerden hervorzurufen. Damit fehle es jedenfalls an der haftungsbegründenden Adäquanz des Unfalls für die geltend gemachten Beschwerden, weshalb sich eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs erübrige und die Klage deshalb abzuweisen sei (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5 und 7).