Unabhängig davon seien die beklagten Beschwerden billigerweise nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen und könnten aus Billigkeitsgründen nicht mehr der Versicherungsnehmerin der Beklagten zugerechnet werden. Es habe sich um einen eher leichten Unfall bei nicht allzu hohen Geschwindigkeiten gehandelt, währenddessen sich die vom Kläger knapp ein Jahrzehnt nach dem Unfall geltend gemachten Beschwerden als ausserordentlich erweisen würden. Zudem bestünden mit Blick auf das Beschwerdebild verschiedentliche Ungereimtheiten, die auch aus Sicht verschiedener Ärzte nicht schlüssig erklärbar seien und deshalb den Verdacht von Simulation und Aggravation erweckten.