2. 2.1. In materieller Hinsicht ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Kläger leide zwar unter einer erheblichen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS- Distorsion), chronischen Kopfschmerzen als auch einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode nach ICD-10, ihm gelinge jedoch der Nachweis einer darüberhinausgehend geltend gemachten und von der Beklagten bestrittenen milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) nicht. Unabhängig davon seien die beklagten Beschwerden billigerweise nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen und könnten aus Billigkeitsgründen nicht mehr der Versicherungsnehmerin der Beklagten zugerechnet werden.