1.2.3. Daran vermag – entgegen den Vorbringen des Klägers – weder das Verbot überspitzten Formalismus, noch die (verstärkte) richterliche Fragepflicht etwas zu ändern: Allein die Tatsache, dass das schweizerische Zivilprozessrecht klare Regeln aufstellt, bis wann Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einzubringen sind (vgl. Art. 229 ZPO), und die Vorinstanz diese (korrekt) anwendet, stellt keine übertriebene Schärfe in diesem Sinne dar, sondern dient der Prozessökonomie. Dass die Vorinstanz das Novenrecht falsch angewendet habe, wird zu Recht nicht vorgebracht. -6-