1.2.2. Die Vorinstanz hat einen doppelten Schriftenwechsel angeordnet, weshalb sich das zweifache Äusserungsrecht beider Parteien grundsätzlich – insbesondere auch wie vorliegend im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO – mit der Einreichung der Replik bzw. Duplik erschöpft hat. Sämtliche zeitlich nachfolgenden Parteivorbringen sind daher nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig.