3.3. Mit Verfügung vom 20. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Berufungsantwort zur freigestellten Stellungnahme bis zum 3. Oktober 2022 dem Kläger zu. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einem Verfahren, dessen Streitwert nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von Fr. 10'000.00 ohne Weiteres übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist deshalb zulässig. Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, so dass es dazu keinerlei weiterer Ausführungen bedarf.