5. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Kläger im Rahmen der objektiven Klagehäufung lediglich die Genugtuung eingeklagt hatte. Sämtliche weiteren Schadenspositionen, wie der Erwerbsausfall, der Haushaltsschaden, die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bleiben einer Nachklage vorbehalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.