2. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 19.10.2020 (Eingang 04.05.2022) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Weiterbehandlung zurückzuweisen. Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. 4. Es seien die Vorakten des Verfahrens beim Bezirksgericht Lenzburg beizuziehen.