Gleichentags wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 4'600.00 wurden dem Kläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'203.35 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 3. Juni 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: Hauptantrag: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 19.10.2020 (Eingang 04.05.2022) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Genugtuung im Umfang von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20.11.2009 zu bezahlen. Eventualiter