2.5. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme sowie diverse Akten, darunter ein Teilgutachten der psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. August 2014 inklusive eines Schreibens an Dr. E. ein. -3- Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2019, die neu eingereichten Beilagen sowie diverse Stellen aus der klägerischen Stellungnahme vom 7. Mai 2019 seien aus den Akten zu weisen, eventualiter sei ihr Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Quadruplik zu äussern. 2.6. Am 19. Oktober 2020 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich derer der Kläger befragt wurde.