2. 2.1. Mit Klage vom 17. Juli 2017 beantragte der Kläger, es sei die Beklagte im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Im Sinne eines Verfahrensantrags sei zudem davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger einzig die Forderung aus der Genugtuung geltend mache, weitere über den geltend gemachten Betrag hinausgehende Schadenersatzforderungen, wie der Erwerbsausfall, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und der Haushaltschaden einer Nachklage ausdrücklich vorbehalten blieben und von der Rechtskraft auszunehmen seien.