1. Der Kläger wurde am 24. November 2009 in einen Autounfall verwickelt, bei dem es zu einer seitlichen Kollision des korrekt fahrenden Fahrzeugs von C., in welchem der Kläger als Beifahrer sass, und demjenigen von D. kam. Der Kläger klagt seither über diverse körperliche und gesundheitliche Beschwerden, die er auf das Unfallereignis zurückführt und für die er im vorliegenden Verfahren Genugtuung von der Beklagten, der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, verlangt.