Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2022.33 (VZ.2017.31) Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, […] Gegenstand Haftung des Motorfahrzeughalters; Genugtuung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger wurde am 24. November 2009 in einen Autounfall verwickelt, bei dem es zu einer seitlichen Kollision des korrekt fahrenden Fahrzeugs von C., in welchem der Kläger als Beifahrer sass, und demjenigen von D. kam. Der Kläger klagt seither über diverse körperliche und gesundheitliche Beschwerden, die er auf das Unfallereignis zurückführt und für die er im vorliegenden Verfahren Genugtuung von der Beklagten, der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, verlangt. 2. 2.1. Mit Klage vom 17. Juli 2017 beantragte der Kläger, es sei die Beklagte im Rahmen einer Teilklage zu verpflichten, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Im Sinne eines Verfahrensantrags sei zudem davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger einzig die Forderung aus der Genugtuung geltend mache, weitere über den geltend gemachten Betrag hinausgehende Schadenersatzforderungen, wie der Erwerbsausfall, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens und der Haushaltschaden einer Nachklage ausdrücklich vorbehalten blieben und von der Rechtskraft auszunehmen seien. 2.2. Mit Klageantwort vom 9. Oktober 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Das Verfahren wurde in der Folge mehrfach zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche zwischen den Parteien sistiert. 2.4. Mit Replik vom 14. Januar 2019 beantragte der Kläger neben der Zusprechung von Fr. 30'000.00 noch Zins zu 5 % ab dem 24. November 2009. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 7. März 2019 an ihren Begehren fest. 2.5. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Kläger eine weitere Stellung- nahme sowie diverse Akten, darunter ein Teilgutachten der psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. August 2014 inklusive eines Schreibens an Dr. E. ein. -3- Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2019, die neu eingereichten Beilagen sowie diverse Stellen aus der klägerischen Stellungnahme vom 7. Mai 2019 seien aus den Akten zu weisen, eventualiter sei ihr Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Quadruplik zu äussern. 2.6. Am 19. Oktober 2020 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, anlässlich derer der Kläger befragt wurde. Gleichentags wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 4'600.00 wurden dem Kläger auferlegt und er wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'203.35 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 3. Juni 2022 stellte der Kläger folgende Anträge: Hauptantrag: 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 19.10.2020 (Eingang 04.05.2022) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Genugtuung im Umfang von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20.11.2009 zu bezahlen. Eventualiter 2. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 19.10.2020 (Eingang 04.05.2022) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Weiterbehandlung zurück- zuweisen. Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. 4. Es seien die Vorakten des Verfahrens beim Bezirksgericht Lenzburg beizuziehen. 5. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Kläger im Rahmen der objektiven Klagehäufung lediglich die Genugtuung eingeklagt hatte. Sämtliche weiteren Schadenspositionen, wie der Erwerbsausfall, der Haushaltsschaden, die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bleiben einer Nachklage vorbehalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. 3.3. Mit Verfügung vom 20. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin die Berufungsantwort zur freigestellten Stellungnahme bis zum 3. Oktober 2022 dem Kläger zu. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte der Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einem Verfahren, dessen Streitwert nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von Fr. 10'000.00 ohne Weiteres übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist deshalb zulässig. Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, so dass es dazu keinerlei weiterer Ausführungen bedarf. 1.2. 1.2.1. Im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Schriftenwechsel ist jedoch in prozessualer Hinsicht vorweg zu nehmen, dass das mit klägerischer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 eingereichte Teilgutachten (Klage- beilagen [KB] 26a und 26b) verspätetet in den Prozess eingebracht worden und damit grundsätzlich unbeachtlich ist. Im ordentlichen Zivilprozess unter Geltung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO steht den Parteien je ein zweimaliges Äusserungsrecht zu. Nach Eintritt des Aktenschlusses haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einzubringen (vgl. statt vieler BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 225 ZPO), haben die Parteien in dessen Rahmen letztmals Gelegenheit, voraussetzungslos Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorzubringen (vgl. SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 229 ZPO). -5- Dasselbe gilt insbesondere auch für die Entgegnung von Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen werden (BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.w.H.). Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). 1.2.2. Die Vorinstanz hat einen doppelten Schriftenwechsel angeordnet, weshalb sich das zweifache Äusserungsrecht beider Parteien grundsätzlich – insbesondere auch wie vorliegend im Anwendungsbereich des ver- einfachten Verfahrens gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO – mit der Einreichung der Replik bzw. Duplik erschöpft hat. Sämtliche zeitlich nachfolgenden Parteivorbringen sind daher nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat das fragliche Teilgutachten, auf das er sich insbesondere für den Nachweis der Unfallkausalität seiner depressiven Episode stützt, mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 und damit nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereicht. Es datiert vom 29. August 2014 und ist damit augenscheinlich ein unechtes Novum, weil es bereits im Zeitpunkt der Klageanhebung vorhanden war. Gleichzeitig ist jedoch weder ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, das Gutachten im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels einzureichen, noch ist dessen Einbringung als unmittelbare Reaktion auf die Duplik der Beklagten zu sehen. Entsprechend ist das fragliche Teilgutachten verspätet in den Prozess eingeführt worden, so dass darauf für die weiteren Zwecke nicht abgestellt werden darf. 1.2.3. Daran vermag – entgegen den Vorbringen des Klägers – weder das Verbot überspitzten Formalismus, noch die (verstärkte) richterliche Fragepflicht etwas zu ändern: Allein die Tatsache, dass das schweizerische Zivil- prozessrecht klare Regeln aufstellt, bis wann Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einzubringen sind (vgl. Art. 229 ZPO), und die Vorinstanz diese (korrekt) anwendet, stellt keine übertriebene Schärfe in diesem Sinne dar, sondern dient der Prozessökonomie. Dass die Vorinstanz das Novenrecht falsch angewendet habe, wird zu Recht nicht vorgebracht. -6- Ebenso wenig wäre die Vorinstanz gestützt auf die richterliche Fragepflicht i.S.v. Art. 56 ZPO gehalten gewesen, den anwaltlich vertretenen Kläger auf die rechtzeitige Einreichung des Gutachtens hinzuweisen, zumal im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels – entgegen der Behauptung des Klägers – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger wolle sich auf dieses Teilgutachten (und nicht etwa nur auf die in KB 24 wiedergegebene Zusammenfassung davon) beziehen (vgl. Berufung Rz. 64). Entsprechend liegt der verspäteten Einreichung kein offensichtliches Versehen zugrunde, welches einer Konkretisierung im Rahmen der richterlichen Fragepflicht zugänglich gewesen wäre. 2. 2.1. In materieller Hinsicht ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Kläger leide zwar unter einer erheblichen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS- Distorsion), chronischen Kopfschmerzen als auch einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode nach ICD-10, ihm gelinge jedoch der Nachweis einer darüberhinausgehend geltend gemachten und von der Beklagten bestrittenen milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) nicht. Unabhängig davon seien die beklagten Beschwerden billigerweise nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen und könnten aus Billigkeits- gründen nicht mehr der Versicherungsnehmerin der Beklagten zugerechnet werden. Es habe sich um einen eher leichten Unfall bei nicht allzu hohen Geschwindigkeiten gehandelt, währenddessen sich die vom Kläger knapp ein Jahrzehnt nach dem Unfall geltend gemachten Beschwerden als ausserordentlich erweisen würden. Zudem bestünden mit Blick auf das Beschwerdebild verschiedentliche Ungereimtheiten, die auch aus Sicht verschiedener Ärzte nicht schlüssig erklärbar seien und deshalb den Verdacht von Simulation und Aggravation erweckten. Das fragliche Unfallereignis sei unter diesen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet, entsprechende Beschwerden hervorzurufen. Damit fehle es jedenfalls an der haftungsbegründenden Adäquanz des Unfalls für die geltend gemachten Beschwerden, weshalb sich eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs erübrige und die Klage deshalb abzuweisen sei (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5 und 7). 2.2. Der Kläger beantragt mit Berufung die Gutheissung der Klage, eventualiter die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt insofern unrichtig erstellt, als dass sie zu Unrecht vom gerichtlich erstellten Gutachten abgewichen sei und das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) beim Kläger verneint habe. Andererseits habe sie die Bestimmungen über den -7- haftpflichtrechtlichen Kausalzusammenhang, das Verbot des überspitzen Formalismus sowie verschiedene weitere Verfahrensrechte des Klägers und damit Bundesrecht verletzt, indem sie entgegen der bundes- gerichtlichen Schleudertraumarechtsprechung gemäss BGE 117 V 369 bzw. BGE 134 V 109 und BGE 119 V 355 für die Prüfung des Kausalzusammenhangs nicht am «bunten Beschwerdebild» als Ganzem, sondern an den einzelnen Beschwerden angeknüpft und die sozial- versicherungsrechtlichen Adäquanzkriterien ins Privatrecht übertragen habe. Im Ergebnis habe die Vorinstanz das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu Unrecht verneint (vgl. Berufung Rz. 31 ff.). 3. 3.1. Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeugs, wenn durch dessen Betrieb ein Mensch getötet, verletzt oder ein Sachschaden verursacht wird. Sowohl die Art und der Umfang des geschuldeten Schadenersatzes als auch die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechts für unerlaubte Handlungen (vgl. Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 ff. OR). Wer Genugtuung aus Art. 47 OR beansprucht, hat die immaterielle Unbill, die widerrechtliche Handlung, den Kausalzusammenhang sowie das Verschulden zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1), wobei bei einer Kausalhaftung – wie sie vorliegend im Raum steht – kein Verschulden vorausgesetzt ist (BGE 123 III 204 E. 2e). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung seitens der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeughalter ein unmittelbares Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger am 24. November 2009 als Beifahrer von C. an einem Autounfall beteiligt war, bei welchem sein Fahrzeug, das mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-50 km/h unterwegs war, mit jenem der Unfallverursacherin D. seitlich-frontal kollidierte. Dabei drehte sich das Fahrzeug von C., in dem auch der Kläger sass, um 180 Grad und kam auf der Strasse zum Stillstand. Unbestritten bzw. durch das biomechanische Kurzgutachten der F. erstellt ist zudem, dass durch den Aufprall an der Beifahrerseite und der hinteren Türe der Kopf- und Seitenairbag des Klägers ausgelöst worden sind, sich die Insassen relativ zum Fahrzeug nach vorne rechts bewegt haben und der Kläger dadurch rechtsseitig mit dem Kopf am Fenster bzw. Seitenairbag angestossen ist. Die Geschwindigkeitsdifferenz des Anpralls hat zwischen 10-15 km/h betragen (vgl. Klage Rz. 15; Replik Rz. 25; Klageantwort Rz. 5 f.; KB 5 S. 1 f.; Duplik, Rz. 16 ff.). -8- 4. 4.1. Der Kläger verlangt die Ausrichtung einer Genugtuung für die durch das vorstehend geschilderte Unfallereignis erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen. Er behauptet zusammengefasst, vom Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung (auch Hirnerschütterung, MTBI oder Commotio cerebri genannt), eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS- Distorsion) sowie eine Schulterprellung davon getragen zu haben. Als Folge dieser Verletzungen leide er noch heute an starken chronischen Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer mittelgradigen Depression. Er sei deshalb hinsichtlich seiner Lebensgestaltung sowie Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt und habe einen sozialen Abstieg erlitten (vgl. Klage Rz. 53, 55 und 63). Die Beklagte stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass der Kläger heute an chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Sie bestreitet jedoch im Wesentlichen, dass der Kläger durch den Unfall eine Hirnerschütterung und eine HWS-Distorsion erlitten habe (Klageantwort Rz. 6 und 17a) und macht geltend, dass ihm der Nachweis einer schweren, dauerhaften sowie unfallkausalen Beeinträchtigung nicht gelinge (Klageantwort Rz. 21). 4.2. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung setzt voraus, dass zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis – vorliegend dem Verkehrsunfall vom 24. November 2009 –, der Körperverletzung sowie der immateriellen Unbill ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht. Das ist der Fall, wenn die vorerwähnten Haftungsvoraussetzungen in einem Bedingungsverhältnis (natürliche Kausalität) und einem Zurechnungsverhältnis (adäquate Kausalität) stehen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das schadens- stiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Erfolg darstellt (BGE 132 III 715 E. 2.2; BGE 128 III 180 E. 2d), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1). -9- Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat der Geschädigte, der einen Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach Art. 58 Abs. 1 SVG belangen will, insbesondere zu beweisen, dass der Schaden durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursacht worden ist. Soweit der natürliche Kausalzusammenhang – wie vorliegend – nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit erbracht werden kann, genügt es, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 128 III 271 E. 2b; Urteil des Bundes- gerichts 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4.2.1). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Umgekehrt ist der Beweis misslungen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso ernst in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 107 II 269 E. 1b). Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs genügt hingegen nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1; BGE 119 V 335 E. 5.1). 4.3. 4.3.1. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die nach wie vor umstrittene Frage, ob die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beschwerden natürlich sowie adäquat kausal auf das Unfallereignis zurück zu führen sind (vgl. Berufung Rz. 5; Berufungsantwort Rz. 4 ff.). Während die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwar hinsichtlich der geltend gemachten Kopf- und Nackenschmerzen, nicht jedoch hinsichtlich der depressiven Episode bejaht, indessen die Adäquanz des Unfalls für sämtliche Beschwerden verneint hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6 und 7), ist nach Auffassung des Obergerichts der Beweis für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden insgesamt nicht erbracht. Der Kläger behauptet zusammengefasst, der natürliche Kausal- zusammenhang sei gestützt auf den konkreten Unfallhergang sowie die medizinischen Berichte erstellt (Klage Rz. 55). Insbesondere das Gutachten der G. vom 1. Oktober 2014 gehe davon aus, dass die mittelgradige Depression sowie die chronischen Kopf- und Nackenschmerzen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Klage Rz. 53; KB 24 S. 31). Die Beklagte bestreitet indessen den natürlichen Kausalzusammenhang und weist darauf hin, dass diesbezüglich auf das gerichtliche Gutachten aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht abgestellt werden könne (Klageantwort Rz. 18 und 21). - 10 - 4.3.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass bei sogenanntem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Halswirbelsäulen-Distorsion), dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirn-Traumata je nach Einzelfall physische und/oder psychische Beschwerden auftreten können, die auch ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen können (vgl. BGE 134 V 109 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 335). Das Bundesgericht verlangt deshalb bei derartigen Beschwerden neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische inter- bzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter, die über zuverlässige Vorakten verfügen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5). Letztere ist zudem bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall, in der Regel nach sechs Monaten Beschwerdepersistenz vorzunehmen, sofern und sobald Anhalts- punkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen (BGE 134 V 109 E. 9.4). An die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Diese Grundsätze bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen, zumal insoweit – anders als bei der Rechtsfrage der Adäquanz (vgl. BGE 123 III 110 E. 3a und b; BGE 134 V 109 E. 8.1) – Gründe für eine unterschiedliche Handhabung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht ersichtlich sind (zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 4A_494/2009 vom 17.11.2009 E. 2). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht bisweilen auf die Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen in BGE 125 V 351 dargelegt. Dieser Entscheid erging zwar im sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang, jedoch ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, inwiefern die darin enthaltenen Grundsätze nicht auch im haftpflicht- rechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen sollten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich HG130181 vom 15. April 2015 E. 3.2.2). Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, sondern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a). - 11 - Je mehr ein Gutachten von diesen Anforderungen abweicht, desto kleiner ist sein Beweiswert. Als schlüssig ist das Gutachten zu betrachten, wenn die einzelnen in ihm enthaltenen Feststellungen aufeinander aufbauen und unter ihnen gegenseitige Bezüge hergestellt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich HG130181 vom 15. April 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). 4.3.3. 4.3.3.1. Zentrales Beweismittel für die Beurteilung der natürlichen Kausalität ist nach der besagten Rechtsprechung das vom Kläger im Verfahren SZ.2013.70 betreffend vorsorgliche Beweisführung erwirkte und vorliegend als Klagebeilage 24 ins Recht gelegte interdisziplinäre gerichtliche Gutachten der G. vom 1. Oktober 2014 (vgl. Berufung Rz. 16). Ob das fünf Jahre nach dem Unfallereignis erstellte Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung in zeitlicher Hinsicht erfüllt, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Gutachten in wesentlichen Punkten nicht schlüssig ist und deshalb gestützt darauf der Nachweis einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Beschwerden nicht erbracht werden kann. 4.3.3.2. Der Kläger führt die behaupteten chronischen Kopf- und Nackenschmerzen im Wesentlichen auf eine angeblich durch den Unfall verursachte leichte traumatische Hirnverletzung sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule zurück (Klage Rz. 53 f.). Insofern auch die Gutachter von einer wahrscheinlich durchgemachten milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI, Commotio cerebri) ausgehen, kann mit der Vorinstanz mangels Schlüssigkeit nicht auf die entsprechende Diagnose abgestellt werden (vgl. KB 24 S. 29; vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist eine Hirnerschütterung oder MTBI ein namentlich durch einen Kopfanprall oder einen Schlag auf den Kopf verursachtes kraniales Trauma, das zu einer Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Die Diagnose setzt – wie auch der Gutachter teilweise ausführt (vgl. KB 24 S. 12) – entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2013 vom 31. Mai 2013 E. 5.1; vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4). Entsprechende Symptome lassen sich – entgegen der Annahme des neurologischen sowie des rheumatologischen Teilgutachtens – vorliegend jedoch nicht erstellen, zumal sich die Angaben des Klägers diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens erheblich widersprechen. So ist namentlich im Austrittsbericht des H.-Spitals vom 30. November 2009, der im Aktenzusammenzug des Gutachtens ebenfalls wiedergegeben ist (KB 24 - 12 - S. 4), vermerkt, dass der Kläger weder über eine Amnesie, Schwindel, Übelkeit oder Bewusstseinsstörungen geklagt habe (KB 6). Auch anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 8. Dezember 2009 führte er aus, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall ganz normal durch die Beifahrertüre habe verlassen können (KB 3 act. 30). Als ihn eine Frau nach seinem Befinden befragt habe, habe er angegeben, dass sein Arm schmerze. Kopf- schmerzen erwähnte er in diesen Zusammenhang nicht. Sodann habe er realisiert, wie der Unfall habe passieren können. Die Unfallverursacherin sei aus verbotener Richtung gefahren (KB 3 act. 30). Demgegenüber gab er wenige Monate später im Erhebungsblatt für HWS-Abklärungen der SUVA Aarau, das den Gerichtsgutachtern ebenfalls vorlag, an, er habe beim Unfall sofort Schulterbeschwerden, Nackenschmerzen, Benommen- heit, Kopfschmerzen und einen Tinnitus im rechten Ohr verspürt (KB 14 S. 2 ff.). Anlässlich seiner Besprechung mit Dr. med. E., dem hauptverantwortlichen Gerichtsgutachter, führte er schliesslich aus, dass ihm nach dem Aufprall «schwarz» geworden und er wohl kurz «weggewesen» sei. Er wisse nicht mehr, wie er aus dem Auto gekommen sei und habe bereits zu Beginn an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen in der rechten Schulter verspürt (KB 24 S. 8). Auch der Rheumatologe Dr. med. I. sowie die Neuropsychologin Dr. med. J. gingen von einer Bewusstlosigkeit sowie diffusen Kopfschmerzen nach dem Unfall aus, wobei er seine Ausführungen Letzterer gegenüber insofern modifizierte, als dass er angab, sein Kollege habe ihm aus dem Auto helfen müssen. Er habe nicht selbst aussteigen können, weil die Beifahrertüre deformiert gewesen sei und er einen Schockzustand erlitten habe (vgl. KB 24 S. 14 und 19). Obwohl sämtliche Gutachter über die entsprechenden Akten verfügten (vgl. KB 24 S. 4 ff.), haben sie die selbst innerhalb der Teilgutachten teilweise offensichtlich widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Unfallhergang und den unfallunmittelbaren Symptomen, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von Kopfschmerzen bzw. einer Amnesie, nicht gewürdigt, sondern scheinbar einzig auf die Ausführungen anlässlich der eigenen Untersuchung abgestellt. Dass auf diese Ausführungen nicht abgestellt werden kann, ergibt sich nicht nur bereits daraus, dass dem Austrittsbericht des H.-Spitals als zeitnaheste Untersuchung erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.2), sondern dass der Kläger anlässlich seiner Befragung im Strafverfahren den Unfallhergang bis zum Eintreffen der Polizei korrekt schildern konnte, was mit einer Amnesie schlicht unvereinbar ist. Entsprechend kann auf das Gutachten in diesem Punkt nicht abgestellt werden, da es in Bezug auf die unfallunmittelbaren Beschwerden auf falschen Angaben beruht. Fehlt es allerdings an den genannten typischen Symptomen, lässt sich entgegen der gutachterlichen Diagnose auch eine leichte traumatische Hirnverletzung nicht erstellen, - 13 - zumal auch die bildgebenden Untersuchungen (MRI, CT) keine ent- sprechenden Hinweise enthalten (vgl. KB 8). Die klägerischen Rügen erweisen sich in diesem Punkt im Ergebnis somit als unbegründet. 4.3.3.3. Unabhängig davon, ob an den übrigen Einschätzungen der Gutachter auch ohne die Annahme einer MTBI festzuhalten wäre, ist gestützt auf das Gutachten eine dauerhafte sowie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausale Gesundheitsschädigung nicht erstellt: Laut dem neurologischen Teilgutachten sind die vom Kläger beklagten chronischen Kopfschmerzen zwar als «chronischer Kopfschmerz nach leichter traumatischer Hirnverletzung oder aber nach HWS-Distorsion zu taxieren». Daraus habe sich mit Wahrscheinlichkeit später ein «Medikamenten-Überkonsum-Kopfschmerz» entwickelt, der die Haupt- störung überlagere und der behandelt werden sollte (KB 24 S. 12 f., 29 und 34). Der Rheumatologe kommt indessen zum Schluss, dass der Unfall wohl zu einem HWS-Distorsionstrauma geführt habe und sich daraus ein rechtsseitiges, chronisches cervicospondylogenes Syndrom mit cephaler Komponente entwickelt habe, welches sich mit einer leichten bis mässigen Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie einer persistierenden Verhärtung/Verkürzung der Nackenmuskulatur, rechtsbetont, manifestiere. In Anbetracht der vorbestehenden, allerdings vor dem Unfall asymptomatischen Spondylarthrose könne die aktuelle Entwicklung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig dem Unfall zugeschrieben werden (KB 24 S. 17). Beide Gutachter stimmen somit dahingehend überein, dass die Kopf- und Nackenschmerzen zwar zumindest teilweise auf ein HWS-Trauma zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig weisen beide jedoch darauf hin, dass nebst dem Unfallereignis weitere Ursachen, konkret ein bildgebend nachgewiesener degenerativer Vorzustand in Form von ausgesprochenen Spondylarthrosen (KB 24 S. 16) sowie ein Medikamentenüberkonsum in Betracht zu ziehen sind (KB 24 S. 13 und 17). Eine weitere Erklärungsmöglichkeit – wenn auch nicht explizit als solche bezeichnet – wird im an unterschiedlicher Stelle erwähnten Aggravationsverhalten und in der Symptomausweitung des Klägers gesehen, die wiederum auf die mittelgradige Depression zurückgeführt wird (KB 24 S. 31). Namentlich weisen das rheuma- tologische und besonders auch neuropsychologische Gutachten darauf hin, dass ihm Rahmen der Untersuchungen gewisse nicht erklärbare Unstimmigkeiten sowie Inkonsistenzen festgestellt worden seien. Namentlich seien die Ausweichbewegungen des Klägers bei der Prüfung der HWS physiopathologisch bzw. das durch Tests ermittelte stark verminderte kognitive Leistungsprofil neuropsychologisch nicht erklärbar und ein Aggravationsverhalten gleichzeitig nicht auszuschliessen (KB 24 S. 17 und 25). Ausserdem weist der Rheumatologe darauf hin, dass der Kläger während der rund eineinhalbstündigen Besprechung ohne sich zu - 14 - beklagen gesessen und den Nacken unauffällig bewegt habe, obschon er zuvor ausgeführt habe, nicht mehr lange sitzen zu können und bereits nach einer Stunde zum Hinlegen gezwungen zu sein (KB 24 S. 15 und 17). Die Gutachter gehen somit einhellig davon aus, dass die Beschwerden des Klägers nicht alleine auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden können. Vielmehr sind sie sich einig, dass sich das aktuelle Beschwerde- bild nur durch das Hinzutreten weiterer, unfallfremder Faktoren, namentlich dem degenerativen Vorzustand, dem Medikamentenüberkonsum, der depressiven Episode und der daraus abgeleiteten Symptomausweitung erklären lasse und sich die Symptome teilweise überlagert hätten (KB 24 S. 33). Zwar ist nach dem Grundsatz der Teilkausalität für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das schädigende Ereignis alleinige oder unmittelbare Ursache des Ergebnisses ist. Entscheidend ist indessen, ob der Schaden bzw. die immaterielle Unbill mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. BGE 133 III 462 E. 4.4.2), namentlich ob das heutige Beschwerdebild und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis eingetreten wären. Diesbezüglich lässt das Gutachten indessen keine eindeutigen Schlüsse zu. Die Gutachter gehen zwar davon aus, dass die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule vor dem Unfall asymptomatisch gewesen seien und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alleine nicht zu einer Invalidität oder Teilinvalidität geführt hätten (KB 24 S. 34). Allein aus dem Umstand, dass der degenerative Vorzustand des Klägers vor dem Unfall schmerzfrei gewesen sei und keine depressiven Symptome bekannt gewesen seien, kann indessen nicht nach dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» auf deren Unfallkausalität geschlossen werden, zumal die bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Läsionen oder Wirbelkörperfrakturen gezeigt haben (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Gleichzeitig wird im Gutachten von einer Überlagerung der Symptome gesprochen, konkret, dass die initial posttraumatischen Kopf- und Nackenschmerzen wahrscheinlich durch einen sekundären Medikamentenkonsum-Kopfschmerz überlagert worden seien (KB 24 S. 30). Damit bleibt letztlich der Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Symptomen und den verschiedenen Teilursachen unklar. Denkbar erscheint zumindest – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4 ff.) – dass die subjektiv stark empfundenen Schmerzen im Zusammenhang mit der Aktivierung der Spondylarthrose zu einem Medikamentenüberkonsum, Kopfschmerzen sowie der depressiven Episode geführt haben. Die letztlich entscheidende Frage, ob das heutige Beschwerdebild auch ohne den Unfall bestehen würde, namentlich, ob die besagte Spondylarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auch ohne das Unfallereignis aktiviert worden wäre und zu den vom Kläger geschilderten chronischen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie einer depressiven Episode geführt hätten, lässt - 15 - sich ausgehend vom Gutachten indessen nicht beantworten. Vielmehr zählt es zahlreiche Anhaltspunkte auf, welche erhebliche Zweifel daran begründen, dass das heutige Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich noch auf den Unfall zurückzuführen ist. Einerseits weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die dem Kläger teilweise attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % nicht nachvollziehbar ist, zumal die Gutachter gleichzeitig ausführen, ein Integritätsschaden nach den Kriterien der SUVA-Tabellen könne nicht festgehalten werden (vgl. KB 24 S. 29; Klageantwort Rz. 18). Ebenfalls wird die Frage verneint, ob der Kläger wegen der Unfallfolgen dauernd in seiner körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt sei (KB 24 S. 35). Obwohl die Integritätsentschädigung primär ein versicherungsrechtliches Institut ist und deshalb für die Ausrichtung einer Genugtuung nicht vorausgesetzt wird, ist es dem Gericht – entgegen der Annahme des Klägers – nicht verwehrt, die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. Replik Rz. 31). Vorliegend lassen sich die Ausführungen der Gutachter dahingehend verstehen, als dass der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers kein dauerhafter ist, sondern einer Behandlung zugänglich ist, was die Gutachter denn auch ausdrücklich bestätigt haben. Namentlich sei von einem Medikamenten- entzug, einer Psychotherapie sowie einer kräftigenden Physiotherapie eine namhafte Besserung der Beschwerden zu erwarten (KB 24 S. 34). Angesichts dieser Ausführungen bleibt damit nicht nur die mit Blick auf die Beurteilung der immateriellen Unbill relevante Frage offen, inwiefern die vom Kläger behaupteten Einschränkungen irreversibel sind. Vielmehr stellt sich auch die Frage, inwiefern auch eine allfällige Behandlungs- verweigerung des Klägers für das heutige Beschwerdebild des Klägers verantwortlich ist. Dies umso mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass er bereits zahlreiche Behandlungsversuche bereits nach kurzer Zeit abgebrochen hat (KB 12 S. 1). Auch dieser Aspekt blieb jedoch im Gutachten der G. unberücksichtigt, so dass es sich auch diesbezüglich als nicht schlüssig erweist. Andererseits ergeben sich sowohl aus dem Gutachten selbst als auch aus den übrigen medizinischen Akten Hinweise darauf, dass das Verhalten des Klägers nicht mit den geklagten Beschwerden übereinstimmt. Wie bereits dargelegt, hat der Rheumatologe anlässlich seiner Untersuchung festgestellt, dass gewisse Symptome des Klägers physiopathologisch nicht erklärbar seien und er den Nacken während der gesamten Besprechung unauffällig bewegt habe, ohne über Beschwerden zu klagen (KB 24 S. 17). Auch die Neuropsychologin weist in ihrem Teilgutachten darauf hin, dass das teilweise stark verminderte kognitive Leistungsprofil des Klägers weder mit seinem Bildungsstand, noch mit den unfallbedingten Verletzungen in Einklang zu bringen sei. Dabei sei ein Aggravationsverhalten nicht von der Hand zu weisen, zumal die durchgeführten simulationssensiblen - 16 - Testverfahren höchst auffällige Resultate gezeigt hätten. Namentlich habe er bei der Bremer Symptomvalidierung (BSV), welche sowohl auditiv als auch als visuelle Kurzzeitgedächtnisprüfung durchgeführt wurde, 45 bzw. 21 Fehlreaktionen produziert, wobei ein Wert grösser als 4 mit 95 % prozentiger Wahrscheinlichkeit als Beweis eines Aggravationsversuchs gelte (KB 24 S. 24). Schliesslich hat auch der Hausarzt des Klägers, Dr. med. K., den Gutachtern gegenüber ausgeführt, er habe insgesamt einen zwiespältigen Eindruck vom Kläger gewonnen. Bei völligem Fehlen nachweisbarer Veränderungen habe er bereits nach wenigen Wochen über stärkste Beschwerden geklagt. Arbeitsversuche ohne körperliche Belastung habe er nach wenigen Stunden abgebrochen, sei jedoch in derselben Zeit mehrere Stunden mit seinem Auto nach Deutschland gefahren, um seine Familie zu besuchen (KB 24 S. 10). In der konsolidierten Zusammenfassung führen die Gutachter dazu aus, sie hätten die Symptomausweitung eingehend diskutiert. Aus psychiatrisch- forensischer Sicht seien diese Ausweitungen durchaus mit der festgestellten depressiven Episode vereinbar (KB 24 S. 31). Damit lässt sich indessen wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen, welche Beschwerden effektiv bestehen und in welchem Zusammenhang sie zum Unfall stehen. 4.3.4. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Gutachter davon ausgehen, dass der Kläger durch den Unfall ein HWS- Distorsionstrauma erlitten und initial unter posttraumatischen Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe. Gleichzeitig führen sie indessen aus, dass das heutige Beschwerdebild und entsprechend auch die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr allein als Folge des Unfalls betrachtet werden könne, sondern unfallfremde Faktoren hinzugekommen seien und zu einer Symptomüberlappung geführt hätten. Unklar bleibt der Zusammenhang der unterschiedlichen Ursachen und Symptome und damit auch die Frage, ob nicht die unfallfremden Faktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne den Unfall zum heutigen Beschwerdebild geführt hätten. Die Tatsache, dass es bereits an einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität fehlt und auch die geklagten Beschwerden angesichts der festgestellten Inkongruenzen und Aggravationstendenzen zweifelhaft erscheinen, begründen erhebliche Zweifel daran, dass die vom Kläger behaupteten Kopf- und Nacken- schmerzen sowie die depressive Episode mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind. Entsprechend ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs der beklagten Spätfolgen nicht erbracht. Insofern die Vorinstanz bezüglich der depressiven Episode zum gleichen Ergebnis gelangt ist, ist entgegen dem Dafürhalten des Klägers keine unzulässige Umkehr der Beweislast anzunehmen (vgl. Berufung Rz. 58 ff.), zumal es nicht um den Nachweis eines Vorzustands geht – die Spondylarthrose ist vielmehr unbestritten (vgl. Klage Rz. 31) – sondern um - 17 - die Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen in Bezug auf die Unfallkausalität. 5. 5.1. Der Kläger bemängelt sodann, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den behaupteten Beschwerden verneint habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5; Berufung Rz. 5). Da es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang der geltend gemachten Spätfolgen fehlt, erübrigt sich grundsätzlich eine Beurteilung der Adäquanz. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht indessen auch kein adäquater Kausalzusammenhang, so dass die entsprechenden Rügen des Klägers abermals unbegründet sind. 5.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zutreffend dargelegt (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 7.1). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Kläger die entsprechenden Erwägungen nicht bemängelt, sondern vielmehr geltend macht, die Vorinstanz habe nur in der Theorie zwischen sozial- versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Adäquanzkriterien unterschieden, die konkrete Rechtanwendung jedoch zu Unrecht nach der sozial- versicherungsrechtlichen Praxis vorgenommen (vgl. Berufung Rz. 84). Ergänzend ist jedoch anzuführen, dass für die Bejahung der Adäquanz ein von der Schwere her in diesem Sinne geeignetes Unfallereignis erforderlich ist (vgl. BGE 112 V 30 E. 4a). Erst der geringen Intensität eines zur Herbeiführung des Erfolgs geeigneten Unfallereignisses kann im Zusammenspiel mit unfallfremden Faktoren im Rahmen der Schaden- ersatzbemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3b S. 115; Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2011 vom 21. März 2011 E. 4.2). Dies scheint der Kläger zu verkennen, wenn er ausführt, die Adäquanz im Haftpflichtrecht sei nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (vgl. Berufung Rz. 93). 5.3. 5.3.1. Mit der Vorinstanz ist die seitliche Kollision des Unfallfahrzeuges mit demjenigen von C. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, selbst ein Jahrzehnt später noch derart heftige Beschwerden zu verursachen, dass von einer (zumindest teilweisen) Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. 5.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist der konkrete Unfallhergang in den Grundzügen unbestritten (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Während die Beklagte und mit ihr auch die Vorinstanz jedoch von einem leichten Unfall ausgehen, der bereits an - 18 - sich nicht geeignet sei, die geltend gemachten Beschwerden zu verursachen (vgl. Klageantwort Rz. 6; vorinstanzliches Urteil E. 7.2), vertritt der Kläger die Auffassung, dass ein heftiger Unfall vorliege und deshalb die HWS-Distorsion, die Kopfschmerzen und die Depression ohne Weiteres als adäquate Unfallfolge anzusehen seien (Berufung Rz. 88). Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 30-50 km/h, der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 10-15 km/h sowie der unfallunmittelbaren Folgen (vgl. Klage Rz. 5; KB 3 act. 21 ff., KB 5 S. 2) ist von einem vergleichsweise leichten Unfall auszugehen (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199 zu mittelschweren Unfällen, die doch bereits eine gewisse Eindrücklichkeit aufweisen). Auch wenn die Kollision subjektiv als heftig empfunden wurde und sich der Seitenairbag gelöst hat, hat sich das Fahrzeug von C. gerade einmal um 180 Grad gedreht und wurde mit Blick auf die Spur nur minim verschoben (vgl. Klage Rz. 12; KB 3 act. 38 ff.). Gegen einen heftigen Aufprall spricht sodann, dass sämtliche Beteiligten nach dem Unfall das jeweilige Fahrzeug selbstständig verlassen konnten (KB 3 act. 15). Sodann bestehen keine Hinweise für ein grobfahrlässiges Verhalten der Unfallverursacherin, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass sie lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden ist (Klage Rz. 16; KB 3 act. 75 ff.). Zwar kann nach der haftpflichtrechtlichen Praxis die Adäquanz auch für leichte, bagatelläre Unfälle bejaht werden (vgl. BGE 132 III 249 E. 3.4). Demnach sind auch leichte Auffahrkollisionen geeignet, starke Kopf- schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelgefühl und Ohrensausen, eine komplexe Anpassungsstörung oder ein Schleudertrauma mit post- traumatischer Belastungsstörung und vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 131 III 12 nicht publizierte E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2008 und 4A_311/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4). Nicht mehr adäquat sind indessen psychische Beschwerden, die erst Jahre nach einem Bagatellunfall eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verursachen und die durch eine langanhaltende Arbeitslosigkeit seit dem Unfall verursacht sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.50/2006 vom 26. Juli 2006 E. 4). So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Verkehrsunfall, der eine Jochbeinfraktur, eine Abrissfraktur des linken Mittelfingers sowie eine Peroneusläsion links, verbunden mit einer Hospitalisierung während acht Tagen zur Folge hatte, an sich nicht geeignet ist, psychische Störungen herbeizuführen (vgl. BGE 112 V 30 E. 4). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum konkreten Unfallhergang fehlt es dem Unfallereignis vom 24. November 2009 bereits an der generellen Geeignetheit, die von den Gutachtern festgestellte depressive Episode - 19 - auszulösen. Dies umso mehr, als dass laut psychologischen Teilgutachten keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, sich die depressiven Symptome vielmehr reaktiv auf das Geschehen seit dem Unfall entwickelt hätten und darüber hinaus von einer Psychotherapie namhafte Besserung erwartet werden könne (vgl. KB 24 S. 29 f. und 33 f.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.3, wonach psychische Beschwerden, die erst Jahre nach einem Bagatellunfall eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verursachen und die durch eine langanhaltende Arbeitslosigkeit seit dem Unfall verursacht sein können, nicht mehr adäquat sind). Gleiches gilt indessen auch für die chronischen Kopf- und Nackenbeschwerden des Klägers. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erscheinen die vom Kläger über ein Jahrzehnt nach dem Unfall geltend gemachten Beschwerden als ausserordentlich (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Zwar ist auch aussergewöhnlichen Auswirkungen eines Unfalls die Adäquanz nicht generell abzusprechen. Vielmehr ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern der Unfall noch als wesentliche Ursache der Beschwerden erscheint (vgl. BGE 112 V 30 E. 4b). Nach dieser Betrachtungsweise erscheint jedoch dem Unfall vom 24. November 2009 aufgrund der bereits erwähnten Ungereimtheiten bezüglich der beklagten Symptome und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers, der von unterschiedlicher Seite festgestellten Aggravations- und Simulationstendenzen sowie der trotz bestehender Erfolgsaussichten abgebrochenen Therapieversuchen (vgl. dazu Ziff. 4.3.3.3 hiervor) vielmehr die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zuzukommen. 5.4. Zusammenfassend erscheint das Unfallereignis vom 24. November 2009 unter den gegebenen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als nicht geeignet, die vom Kläger geltend gemachte depressive Episode sowie die chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Adäquanz immerhin für die unfallunmittelbaren Verletzungsfolgen, konkret die HWS-Distorsion sowie die Schulterprellung (vgl. KB 6), zu bejahen wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers begründet indessen alleine die Feststellung dieser unfallunmittelbaren Verletzungsfolgen noch keinen Genugtuungsanspruch (vgl. Replik Rz. 31), zumal ein solcher gemäss Art. 47 OR nur unter besonderen Umständen besteht, welche auch die Schwere der Verletzung betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b mit Hinweis auf BGE 125 III 70 E. 3a). Entsprechend vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fahrlässig verursachte Bagatellverletzungen keinen Anspruch auf Genugtuung zu begründen. Als solche gelten Verletzungen, die problemlos ausheilen, wie namentlich eine - 20 - Hirnerschütterung oder gar ein Bein- oder Armbruch. Bleiben keine dauernden Nachteile zurück, so muss zumindest ein längerer Spital- aufenthalt oder eine längere Arbeitsunfähigkeit vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4C.49/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b; 4C.283/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.1.1; 1A.107/1999 vom 11. August 2000 E. 2e). Da gestützt auf das Vorstehende jedoch keine unfallkausalen Spätfolgen anzunehmen sind und der Kläger nur für einen Tag zur Beobachtung hospitalisiert war (vgl. Replik Rz. 20; KB 6), fehlt es vorliegend an den besonderen Umständen bzw. der immateriellen Unbill, weshalb auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung nicht erfüllt sind. 6. Die Berufung des Klägers ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – ausgehend vom Streitwert von Fr. 30'000.00 – auf Fr. 3'090.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert von Fr. 30'000.00 und einer Grundentschädigung von Fr. 6'190.00 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), auf Fr. 3'825.00 festgesetzt. - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'090.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'825.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. - 22 - Aarau, 5. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert