3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten hat die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren mit Wirkung ab dem 13. Juni 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Luzi Stamm, Rechtsanwalt, R., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)