wohltat weder behauptet noch ersichtlich ist, hat die Bewilligung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (13. Juni 2022) zu erfolgen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 31. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.