Damit ist dem beklagtischen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren grundsätzlich stattzugeben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise rückwirkend zu bewilligen ist (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Da der Beklagte sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren erst rund drei Wochen nach Einreichung der Berufung gestellt hat und ein Grund für eine rückwirkende Gewährung der Rechts- - 17 -