Die Mittellosigkeit des Beklagten ist zu bejahen, nachdem bezüglich seines aktuellen Überschusses von Fr. 1'900.00 (bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'400.00 einerseits und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum inkl. der tatsächlichen Wohnkosten von gerundet Fr. 3'500.00 anderseits [Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'895.00; Krankenkassenprämie Fr. 350.00 und Arbeitswegkosten Fr. 54.00]; vgl. E. 3.3.4 der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 6. Juli 2022) die Anweisung an die Arbeitgeberin des Beklagten erfolgt ist. Ferner kann die Prozessführung des Beklagten nicht als aussichtslos bezeichnet werden, nachdem es zu einer Rückweisung des Verfahrens kommt.