] sowie 35 f. zu Art. 318 ZPO). Im Rahmen des neuen Entscheids wird schliesslich insbesondere auch die derzeit noch als unklar zu betrachtende mittel- und langfristige Einkommenssituation des Beklagten nochmals genauer zu prüfen sein. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr (§ 7 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VKD) auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Über deren Verlegung sowie die Verlegung der im vorliegenden Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten wird die Vorinstanz in ihrem erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO).