4.3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid ungenügend abgeklärt. Da es nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Instanzenzugs nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist, anstelle der Vorinstanz umfangreiche Abklärungen (hier eine psychiatrische Beurteilung) vorzunehmen, ist der vorliegende Rechtsstreit in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. REETZ/HIL- BER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 8, 23 ff. [insbesondere N. 26 (ii)] sowie 35 f. zu Art.