Auch wenn die Kindsmutter beide Fragen schlicht verneinte, wäre ein Nachhaken bzw. zumindest eine Konfrontation der Kindsmutter mit den vom Beklagten in seiner Stellungnahme aufgestellten Behauptungen angezeigt gewesen. Ohne eine solche wurde die (uneingeschränkte) Erziehungsfähigkeit (auch) der Kindsmutter voreilig bejaht. - 16 -