Ferner wird in der Stellungnahme erwähnt, dass die Kindsmutter "bedenkliche Drohungen" geäussert habe, nicht mehr leben zu wollen (act. 204 f.). Zwar wurde die Kindsmutter anlässlich der im Verfahren KEMN.2021.188/KEKV.2021.17 am 24. November 2021 durchgeführten Verhandlung gefragt, ob sie Drogen und Alkohol konsumiere und ob sie sich "in der Verzweiflung" "schon mal etwas" habe antun wollen (act. 220 f.). Auch wenn die Kindsmutter beide Fragen schlicht verneinte, wäre ein Nachhaken bzw. zumindest eine Konfrontation der Kindsmutter mit den vom Beklagten in seiner Stellungnahme aufgestellten Behauptungen angezeigt gewesen.