nach einem "Ausrutscher" von seiner Seite hätten sie zwar vor der Schwangerschaft der Kindsmutter mit dem Kläger einen "Pakt" bettreffend Abstinenz getroffen, der offenbar bis drei Monate nach der Schwangerschaft eingehalten werden konnte; dann habe ihn die Kindsmutter gefragt, ob sie "etwas einnehmen" dürfe, was sie, nachdem er ihr geantwortet habe, er wolle sich nicht entscheiden (weil er wisse, wie sie sei, wenn er nein sage), auch getan habe (act. 202). Ferner wird in der Stellungnahme erwähnt, dass die Kindsmutter "bedenkliche Drohungen" geäussert habe, nicht mehr leben zu wollen (act.