Die beschriebenen Vorfälle müssen als derart befremdlich bzw. verstörend qualifiziert werden, dass abzuklären ist, welche Gefahr für das körperliche, aber auch seelische Wohl des Klägers vom Beklagten ausgeht, insbesondere wenn sich dieser in einem psychotischen bzw. psychoseähnlichen Zustand befindet. Die Beteuerung des Beklagten, er würde nie "etwas" (Drogen, Alkohol) nehmen, wenn er sich um den Kläger kümmern müsse, rechtfertigen keinen Verzicht auf weitere Abklärungen. Dies gilt umso mehr, als sich nicht beurteilen lässt, ob und inwieweit diese psychischen Ausnahmezustände des Beklagten überhaut durch Substanzmissbrauch ausgelöst werden.