In diesem Lichte betrachtet, erscheint auch die von der Kindsmutter erwähnte Gewaltanwendung des Beklagten ihr gegenüber durchaus glaubwürdig (vgl. insbesondere act. 219 f., wonach der Beklagte kein normaler Kiffer sei, sondern bei Drogenkonsum, aber teilweise auch schon nach einem Bier plötzlich aggressiv werde und ihr gegenüber erwähnt habe, sie bisher am wenigsten geschlagen zu haben).