Wegen dieses Vorfalls wurde der Beklagte zu einer Geldstrafe Fr. 23'270.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (vgl. die vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Rechnung der Staatsanwaltschaft zu einem am 15. April 2020 ergangenen Strafbefehl), die er im Zusammenhang mit seiner Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt wissen will. Obwohl er sodann eben in der im Kindesschutzverfahren KEMN.2021.188/KEKV.2021.17 durchgeführten Parteibefragung offenbar darauf bedacht war, den Eindruck zu erwecken, seine Drogenund Alkoholproblematik überwunden zu haben (act. 217;