4.2.2. Wie die Vorinstanz in E. 1.3 des angefochtenen Entscheids unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, kann eine alternierende Obhut – die Erziehungsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit beider Elternteile sowie die örtliche Praktizierbarkeit vorausgesetzt – unter Umständen ohne entsprechende Einigung der Eltern festgelegt werden, sofern (dennoch) von deren Kooperationsfähigkeit ausgegangen werden kann bzw. solange die Streitigkeiten der Eltern das Kindeswohl nicht gefährden (BGE 142 III 612/615; SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 7 zu Art. 298 ZGB mit Kritik unter Hinweis auf die psychologische Forschung). - 13 -