KEKV.2021.17 gemachten Ausführungen und Berufungsantwort S. 7). Würde in dieser Situation dem Umstand der bei Obhut der Kindsmutter wegen ihrer Erwerbstätigkeit notwendigen Fremdbetreuung entscheidendes Gewicht beigemessen, würde das missbräuchliche Verhalten des Beklagten gebilligt und nicht das Kindeswohl an erste Stelle gesetzt. Die Betreuungssituation bei der Kindsmutter ist wesentlich vom Beklagten zu verantworten, sodass dies nicht für den Obhutsentscheid massgeblich sein kann (vgl. BGE 5A_367/2020 E. 3.4.3). Wie es sich damit genau verhält, braucht aber aus den nachfolgend angeführten Gründen letztlich (noch) nicht abschliessend beurteilt zu werden.