man lebe in der Zeit der Gleichberechtigung der Geschlechter. Wenn man das ernst nehme, gebe es im vorliegenden Fall keinen Grund, dem Vater nicht mindestens die geteilte (bzw. alternierende) Obhut zuzugestehen; nachdem nun aber der Beklagte - 12 - seinen Beruf als Geleisebauer nicht mehr ausüben könne und "untätig" in seiner Wohnung sitze, dränge sich geradezu gebieterisch auf, dass ihm und nicht der Kindsmutter die [Allein-] Obhut zugesprochen werde (Berufung S. 6 und 10, Ziff. 8 und 12).