3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die alleinige Obhut der Kindsmutter über den Kläger angeordnet und ein in drei Stufen etappiertes Besuchsrecht des Beklagten festgelegt, wobei dieser verpflichtet wurde, sich während der ersten beiden Stufen einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen (angefochtener Entscheid E. 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 [gemäss Dispo-Entscheid] bzw. Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 [gemäss motiviertem Entscheid]). Es wurde ferner eine Beistandschaft nach Art.