3. 3.1. 3.1.1. Mit der vor Vorinstanz eingereichten Klage wurde um (1.) die Zuweisung der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Kläger an die Kindsmutter, (2.) die Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht und Ferienrecht) zwischen den Parteien, (3.) die Anordnung, dass die Erziehungsgutschriften vollumfänglich auf Seiten der (betreuenden) Kindsmutter anzurechnen seien, (4.) die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für den Kläger (Fr. 1'890.00 rückwirkend ab März 2021 bis und mit Februar 2026 bzw. Fr. 2'090.00 von März 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss der Erstausbildung) sowie (5.) die Errichtung einer Beistandschaft ersucht.