3.4. Auf entsprechendes Gesuch des Klägers vom 23. Juni 2022 hin erliess der obergerichtliche Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juli 2022 folgende vorsorgliche Massnahme (teilweise im Sinne eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Berufung): " 1. Dem Beklagten wird in Bezug auf den Kläger ein begleitetes Besuchsrecht während 3 Sonntagen im Monat von 10.00 – 12.00 Uhr eingeräumt. Die Beiständin legt die Modalitäten (insb. Termine und Begleitperson) fest. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, sich einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Die Beiständin wird mit der Überprüfung der Abstinenzkontrollen beauftragt.