Phase III Es sei festzustellen, dass in der Phase 1. März 2030 bis zur Volljährigkeit des Sohnes A. respektive bis zu dessen Abschluss der Erstausbildung die Kindsmutter B. verpflichtet ist, dem Beklagten monatlich Fr. 600.00 zu bezahlen, dies ebenfalls jeweils monatlich im Voraus je auf den ersten jeden Monats, zuzüglich allfällig bezogene Kinder-/ Ausbildungszulagen[.]" 3.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte der Beklagte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.