" 1. Bei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei der zweite Satz neu folgendermassen zu formulieren: 'Er [der Kläger] steht ab 1. Januar 2022 unter der Obhut des Vaters D., bei welchem er seinen Wohnsitz hat.' 2. Ab sofort seien die Besuche aufzunehmen, um das Kind an den Vater zu gewöhnen. Der Beklagte wir[d] berechtigt, Sohn A. stufenweise wi[e] folgt zu sich zu nehmen: Stufe 1: Ab Juni 2022 respektive am ersten Monat jeden Sonntag zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr. Die Besuche finden begleitet statt, nach Möglichkeit durch eine Person aus dem familiären Umfeld, mit der Aufgabe, die Besuche langsam auf 8 Stunden zu steigern.