11. (berichtigt) Die Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird den Kindseltern je zur Hälfte mit Fr. 375.00 auferlegt. Beide Parteien haben dem Gericht je Fr. 375.00 nachzuzahlen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. April 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 24. Mai 2022 unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: -8-