- vom 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit monatlich Fr. 1'174.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen für das Kind A.. In diesem Umfang kann sich die Arbeitgeberin von ihrer Schuld gegenüber dem Beklagten nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 9. Für A., geboren am tt.mm.jjjj, wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.