8. (berichtigt) Die Arbeitgeberin des Beklagten (die H., [...]) wird angewiesen, von dessen Lohn folgende Beträge abzuziehen und auf ein von B. zu bezeichnendes Konto zu überweisen: - ab sofort bis zum 31. Juli 2024 monatlich Fr. '2'066.00, zuzüglich allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen für das Kind A.; - vom 1. August 2024 bis 19. März 2030 monatlich Fr. 1'458.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen für das Kind A.; - vom 20. März 2030 bis 31. Juli 2032 monatlich Fr. 1'638.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen für das Kind A.;