Stufe 3: Während jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr. -6- Abweichende Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. 3. (ergänzt) Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis AHVV werden ganz der Mutter B. angerechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, sich während der Stufe 1 und 2 des Besuchsrechts gemäss Ziff. 2 hiervor einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Im Falle, dass der Beklagte seine Abstinenz nicht nachzuweisen vermag, finden die Besuche auch über Stufe 1 hinaus weiterhin begleitet statt.