" 1. A., geboren am tt.mm.jjjj, verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern B. und D.. Er steht unter der Obhut der Mutter B., bei welcher er seinen Wohnsitz hat. 2. Der Beklagte wird berechtigt, Sohn A. stufenweise wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: Stufe 1: Während 3 Sonntagen im Monat jeweils zwischen 10.00 – 12.00 Uhr. Die Besuche finden begleitet statt, nach Möglichkeit durch eine Person aus dem familiären Umfeld, mit der Aufgabe, die Besuche langsam auf 8 Stunden zu steigern. Stufe 2: Während 3 Sonntagen im Monat jeweils zwischen 10.00 und 18.00 Uhr.