Zum einen wurde in Dispositiv-Ziffer 7 des Dispo-Entscheids (= Dispositiv-Ziffer 8 des motivierten Entscheids) betreffend Anweisung an die beklagtische Arbeitgeberin "Klägerin" durch "Kindsmutter" ersetzt; zum andern wurde die Regelung der Gerichtskosten dahingehend geändert, dass diese von den Kindseltern (Dispositiv-Ziffer 11 des motivierten Entscheids) statt von den Parteien (Dispositiv-Ziffer 10 des Dispo-Entscheids) hälftig zu tragen seien. In der begründeten Fassung lautet der Entscheid wie folgt: