2.4. Am 31. Januar 2022 erliess das Gerichtspräsidium Zofingen das Urteil, das in der begründeten Fassung gegenüber der ursprünglich im Dispositiv erlassenen Fassung eine Ergänzung (zusätzliche Dispositiv-Ziffer [3] betreffend Erziehungsgutschrift) sowie zwei Berichtigungen enthielt: Zum einen wurde in Dispositiv-Ziffer 7 des Dispo-Entscheids (= Dispositiv-Ziffer 8 des motivierten Entscheids) betreffend Anweisung an die beklagtische Arbeitgeberin "Klägerin" durch "Kindsmutter" ersetzt;