Soweit ersichtlich hielt der Beklagte im Wesentlichen an seinen in der Klageantwort gestellten Begehren fest. Für den Fall der Obhutszuteilung an die Kindsmutter akzeptierte er den klägerischen Antrag, dass er sich einer "Drogenkontrolle" (Abstinenzkontrolle) zu unterziehen habe (verlangte aber dasselbe von der "Gegenseite" [gemeint wohl die Kindsmutter]), und erklärte sich mit der vom Kläger verlangten Anweisung an seinen Arbeitgeber einverstanden.